UVV VBG1 Allgemeine Vorschriften

§43 Maßnahmen gegen Entstehungsbrände Abs. 6: Mit der Handhabung von Feuerlöscheinrichtungen sind Personen in ausreichender Anzahl vertraut zu machen.

BGR 133 Ausstattung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern

Kapitel 5 Abs. 2: Eine ausreichende Anzahl von Personen ist in der Handhabung von Feuerlöschern zu unterweisen. Dort wo es die örtlichen Verhältnisse zulassen, empfiehlt es sich in regelmäßigen Abständen praktische Löschübungen mit Feuerlöschern abzuhalten.

ZH1/ 112 Arbeitssicherheit durch vorbeugenden Brandschutz

Kapitel 12 (9.6): Der Gebrauch von Feuerlöschern muss geübt werden: Das beste Gerät hat keinen Sinn, wenn niemand mit diesem umgehen kann. Mindestens einmal jährlich muss daher eine ausreichende Anzahl von geeigneten Betriebsangehörigen in der Wirkungsweise und Handhabung der Feuerlöscher praktisch unterwiesen werden.

ASR 13/1, 2 Arbeitsstättenrichtlinie Feuerlöscheinrichtungen zu §13 Abs. 1 und 2 der Arbeitsstättenverordnung.

Kapitel 6 weitere Hinweise Abs. 2: Eine ausreichende Anzahl von Personen ist in der Handhabung von Feuerlöschern zu unterweisen.

Weitere Gesetzliche Vorschriften im Überblick:

  • Arbeitsschutzgesetz § 10 /12
  • Unfallverhütungsvorschrift Grundsätze der Prävention: BGV A1 § 4 /22
  • Brandbekämpfung im Kleinbetrieb: BGI 560 Abschnitt 12.7.3
  • Der Gebrauch von Feuerlöschern muss geübt werden: BGI 560 12.9.6
  • Betriebssicherheitsverordnung § 9 Punkt 2
  • Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern: BGR 133 Abschnitt 5
Brand mit Löschdecke
Brandshutzübung mit Feuerlöscher
Feuerlöschübung mit CO2 Löscher