UVV VBG1 Allgemeine Vorschriften
§43 Maßnahmen gegen
Entstehungsbrände Abs. 6: Mit der Handhabung von
Feuerlöscheinrichtungen sind Personen in ausreichender Anzahl
vertraut zu machen.
BGR 133 Ausstattung von Arbeitsstätten
mit Feuerlöschern
Kapitel 5 Abs. 2:
Eine ausreichende
Anzahl von Personen ist in der Handhabung von Feuerlöschern zu
unterweisen. Dort wo es die örtlichen Verhältnisse zulassen,
empfiehlt es sich in regelmäßigen Abständen praktische
Löschübungen mit Feuerlöschern abzuhalten.
ZH1/ 112 Arbeitssicherheit durch
vorbeugenden Brandschutz
Kapitel 12 (9.6): Der
Gebrauch von
Feuerlöschern muss geübt werden: Das beste Gerät hat keinen Sinn,
wenn niemand mit diesem umgehen kann. Mindestens einmal jährlich
muss daher eine ausreichende Anzahl von geeigneten
Betriebsangehörigen in der Wirkungsweise und Handhabung der
Feuerlöscher praktisch unterwiesen werden.
ASR 13/1, 2 Arbeitsstättenrichtlinie
Feuerlöscheinrichtungen zu §13 Abs. 1 und 2 der
Arbeitsstättenverordnung.
Kapitel 6 weitere
Hinweise Abs. 2:
Eine ausreichende Anzahl von Personen ist in der Handhabung von
Feuerlöschern zu unterweisen.
Weitere Gesetzliche
Vorschriften im
Überblick:
- Arbeitsschutzgesetz § 10 /12
- Unfallverhütungsvorschrift Grundsätze
der Prävention: BGV A1 § 4 /22
- Brandbekämpfung im Kleinbetrieb: BGI
560 Abschnitt 12.7.3
- Der Gebrauch von Feuerlöschern muss
geübt werden: BGI 560 12.9.6
- Betriebssicherheitsverordnung § 9
Punkt 2
- Ausrüstung von Arbeitsstätten mit
Feuerlöschern: BGR 133 Abschnitt 5
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